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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich und Anbieter

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Dienstleistungen im Bereich der Klauenpflege, die durch den Dienstleister angeboten werden. Anbieter der Dienstleistung (im Folgenden "Klauenpfleger" oder "Anbieter") ist Christian Berger. Individuelle Absprachen oder Vereinbarungen mit dem Klauenpfleger, die von diesen AGB abweichen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2. Leistungsbeschreibung und Vertragsschluss

Der Klauenpfleger bietet die fachgerechte Klauenpflege für Nutztiere (insbesondere Rinder) als handwerkliche Dienstleistung vor Ort beim Auftraggeber an. Die Informationen auf der Website dienen ausschließlich der Beschreibung des Leistungsangebots und stellen kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar. Ein Vertrag über die Klauenpflege kommt erst durch direkte Vereinbarung (z.B. telefonisch oder per E-Mail) und Terminabsprache zwischen dem Auftraggeber und dem Anbieter zustande. Online-Buchungen oder Online-Zahlungen über die Website sind nicht vorgesehen.

3. Terminvereinbarung und Stornierung

Termine zur Klauenpflege werden individuell zwischen dem Auftraggeber und dem Anbieter vereinbart. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vereinbarte Termine pünktlich einzuhalten. Kann ein Termin nicht wahrgenommen werden, sollte der Auftraggeber den Anbieter so früh wie möglich informieren. Sagt der Auftraggeber einen Termin sehr kurzfristig ab, ohne einen Ersatztermin zu vereinbaren, kann der Anbieter etwaige bereits entstandene Aufwendungen in Rechnung stellen. Beide Parteien bemühen sich im Falle einer Terminverschiebung um einen zeitnahen Ersatztermin.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preisangaben erfolgen nach Absprache und richten sich in der Regel nach Umfang und Aufwand der Klauenpflege (z.B. Anzahl der Tiere, notwendige Behandlungen). Sofern im Vorfeld Preise genannt werden, sind diese bis zur endgültigen Leistungsdurchführung freibleibend und unverbindlich. Der endgültige Preis wird dem Auftraggeber nach Erbringung der Dienstleistung mitgeteilt. Die Bezahlung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, nach Abschluss der Leistungserbringung gegen Rechnungsstellung. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5. Pflichten des Auftraggebers (Mitwirkung)

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass am vereinbarten Termin geeignete Bedingungen für eine sichere und zügige Durchführung der Klauenpflege vorhanden sind:

  • Zugang und Umfeld: Es müssen geeignete Triebwege und ein ausreichender Platz für den Klauenpflegestand bereitgestellt werden. Diese sollten sauber, rutschfest und frei von Hindernissen sein, um Verletzungsrisiken für Mensch und Tier zu minimieren. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu behandelnden Tiere rechtzeitig und ohne Gefährdung in den Klauenpflegestand gebracht werden können.

  • Technische Hilfsmittel: Der Auftraggeber stellt die nötige Infrastruktur bereit (z.B. eine Stromversorgung mit ausreichender Leistung für die Geräte des Klauenpflegers). Sofern für die Reinigung des Klauenpflegestandes ein Hochdruckreiniger erforderlich ist, hält der Auftraggeber ein funktionsfähiges Gerät mit ausreichendem Wasserdruck bereit.

  • Mitarbeit und Information: Der Auftraggeber oder dessen beauftragte Person steht nach Absprache für Hilfestellungen (z.B. beim Treiben der Tiere) zur Verfügung. Besondere Eigenschaften oder Verhaltensauffälligkeiten einzelner Tiere, die die Behandlung beeinflussen könnten, sind dem Klauenpfleger vor Beginn mitzuteilen.

Die Nichteinhaltung der Mitwirkungspflichten kann zu Verzögerungen oder zusätzlichen Kosten führen. Der Anbieter behält sich vor, die Durchführung der Leistung abzulehnen oder abzubrechen, falls die Voraussetzungen für eine sichere Klauenpflege nicht gegeben sind.

6. Haftung und Gewährleistung

Der Anbieter erbringt die Klauenpflege nach bestem Wissen und Gewissen fachgerecht. Für die Haftung gelten folgende Bestimmungen:

  • Eigengefährdung der Tiere: Das Schneiden der Klauen hochträchtiger (tragender) Tiere erfolgt auf eigenes Risiko des Auftraggebers. Der Anbieter haftet nicht für gesundheitliche Beeinträchtigungen der Tiere, die auf deren Trächtigkeit oder einen stressbedingten Zustand während der Behandlung zurückzuführen sind.

  • Verletzungsrisiken: Der Auftraggeber hat für sichere Zu- und Abtriebswege der Tiere zu sorgen. Der Anbieter übernimmt keine Haftung für Verletzungen oder Schäden, die sich ein Tier beim Ein- oder Austreiben sowie während des Aufenthalts im Klauenpflegestand selbst zufügt, sofern diese nicht auf grob fahrlässiges Verhalten des Anbieters zurückzuführen sind.

  • Behandlung von Klauenerkrankungen: Stellt der Klauenpfleger bei der Arbeit Klauenerkrankungen (z.B. Mortellaro, Abszesse oder andere Defekte) fest, so wird er nach eigenem Ermessen geeignete Maßnahmen ergreifen (etwa das Anbringen von Entlastungsklötzen, Wundversorgung oder Verband). Ein bestimmter Behandlungserfolg kann hierbei nicht garantiert werden.

  • Nachsorgepflicht des Auftraggebers: Wird im Rahmen der Klauenpflege ein Verband oder eine Entlastungshilfe (Holzklotz o.Ä.) angebracht, verpflichtet sich der Auftraggeber, diese nach den Anweisungen des Klauenpflegers fristgerecht zu erneuern oder zu entfernen. Unterlässt der Auftraggeber diese Nachsorge, haftet der Anbieter nicht für daraus resultierende Folgeschäden.

  • Haftungsbeschränkung des Anbieters: Der Anbieter haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Anbieters der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

  • Gewährleistung und Ausschlüsse: Sofern ein Tier bereits vor der Klauenpflege an einer bestehenden Klauenerkrankung oder einer anderen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung (z.B. schwere Stoffwechselstörungen nach der Kalbung) leidet, übernimmt der Anbieter keine Gewähr für eine Besserung des Zustandes durch die Klauenpflege. Derartige Vorerkrankungen schließen Haftungs- und Gewährleistungsansprüche aus, es sei denn, der Anbieter hätte eine erkennbare Vorerkrankung grob fahrlässig ignoriert.

  • Reklamationen: Etwaige Beanstandungen oder Reklamationen seitens des Auftraggebers (z.B. wegen vermuteter Behandlungsfehler oder neuerlich auftretender Lahmheit) sind dem Anbieter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach der Behandlung, mitzuteilen. Der Auftraggeber hat dem Anbieter Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, falls dies fachlich geboten und möglich ist. Verzichtet der Auftraggeber auf eine vom Anbieter angebotene Nachbesserung oder versäumt er die Frist zur Meldung eines Mangels, bestehen keine Ansprüche auf Minderung, Ersatz oder Erstattung.

  • Haftung des Auftraggebers: Der Auftraggeber haftet für alle Schäden am Equipment des Klauenpflegers (insbesondere am Klauenpflegestand, Werkzeugen, Fahrzeug oder Anhänger), die durch ihn selbst, seine Mitarbeiter oder Helfer oder durch seine Tiere während der Durchführung der Leistung schuldhaft verursacht werden.

7. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Anbieters vereinbart. Gesetzliche zwingende Gerichtsstandsregelungen für Verbraucher bleiben unberührt.

8. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame Bestimmung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

(Stand: Februar 2026)

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